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Dem Gegenstandswert für die Berechnung von Anwaltskosten ist die Höhe des dem Geschädigten tatsächlich entstandenen Schadens zugrunde zu legen. Der Restwert eines Fahrzeugs bei einem Totalschaden gehört nicht zum Schaden, da er den Wert der Sachsubstanz darstellt, die dem Geschädigten auch nach der Beschädigung verbleibt und somit wirtschaftlich gerade nicht vom Schaden erfasst ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |