Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Suhl v. 28.09.2016: Mietwagenkosten: Keine Herabstufung der Fahrzeuggruppe bei älteren Unfallfahrzeugen; Beweislast für günstigere Tarife




Das Amtsgericht Suhl (Urteil vom 28.09.2016 - 1 C 438/15) hat entschieden:

   1. Die Erwägungen, die für den Nutzungsausfall zu einer Herabstufung wegen eines höheren Alters des verunfallten Fahrzeuges führen, sind nicht auf die Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges anzuwenden. Es kommt bei Mietwagenkosten allein auf die an die Fahrzeugklasse gebundene faktische Gebrauchsmöglichkeit eines Fahrzeuges an, das denjenigen zu entsprechen hat, die das unfallbeschädigte Fahrzeug hat. 2. Hat der Geschädigte konkret unter Angabe der jeweiligen Preise vorgetragen, dass bei den auf dem örtlichen Markt tätigen sonstigen Anbietern keine günstigeren Tarife erhältlich gewesen wären, ist kein Raum für eine gerichtliche Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten nach § 287 ZPO, sondern das Gericht ist gehalten, direkt Beweis über die tatsächlich erhältlichen Tarife zu erheben.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nach einem Verkehrsunfall - Mietwagenkosten als Unfallschaden
und
Ersatz der unfallbedingten Mietwagenkosten



Gründe:


Tatbestand Die Parteien streiten um restliche Schadensersat^ap^prüche der Klägerin aus einem VerkehrsUnfallereignis am 24.10.2014, bei dem beteiligt waren die Klägerin al^t^WWrWi eineTPkw Renault mit dem amtlichen Kennzeichen ^^^^^^^Jund die Beklagte als Haftpflichtversicherer des unstreitig allein den Unfall verursachenden Pkw mit dem amtlichen KennzeichenH^^H 1 C 438/15

- Seite 3 Die Haftung der Beklagten im Grunde nach ist unstreitig; der Streit besteht lediglich hinsichtlich der Schadenshöhe.

Auch insoweit besteht lediglich Streit bezüglich eines Teilbetrages der Unkostenpauschale von 5,00 €, der Mietwagenkosten in Höhe von 1.353,25 €, der Hälfte der Ummeldekosten (60,00 €) und eines Restbetrages der Abschleppkosten von 15,07 €.

Der klägerische Pkw ist der Mietwagengruppe 5 zuzuordnen. Die Klägerin mietete für die Dauer der unfallbedingten Ersatzbeschaffung vom 25.10.214 bis 07.11.2014 bei der Autovermietung Hofmann GmbH einen Ersatzwagen der Gruppe 5 an, für welchen die Autovermietung mit Rech­ nung vom 24.11.2014 insgesamt 2.137,24 € in Rechnung stellte, einschließlich einer Kaskoversi­ cherung ohne Selbstbeteiligung und Kosten für eine Winterpauschale sowie die Kosten für die Zustellung und die Abholung des Mietwagens (siehe BI. 18 d. Akte). Hierauf bezahlte die Beklagte 635,72 €.

Von diesen Mietwagenkosten macht die Klägerin abzüglich einer Eigenersparnis von 10 Prozent, insgesamt 1.988,97 € geltend. Das Mietverzeug wurde Amtsgericht Suhl, 1 C 438/15, Entscheidung vom 28.09.2016 [IWW-Abruf 190463, Urteilsvolltext]

n Rechnung stellte, einschließlich einer Kaskoversi­ cherung ohne Selbstbeteiligung und Kosten für eine Winterpauschale sowie die Kosten für die Zustellung und die Abholung des Mietwagens (siehe BI. 18 d. Akte). Hierauf bezahlte die Beklagte 635,72 €.

Von diesen Mietwagenkosten macht die Klägerin abzüglich einer Eigenersparnis von 10 Prozent, insgesamt 1.988,97 € geltend. Das Mietverzeug wurde dem Kläger von Ellingshausen, dem Sitz des Mietwagenunternehmens, nach Zella-Mehlis zugestellt.

Für den geschädigten Pkw bestand keine Vollkaskoversicherung.

Auf die geltend gemachten pauschalen Unkosten von 30,00 € bezahlte die Beklagte 25,00 €, Auf die Rechnung des Autohauses für die Kosten eines neuen Kennzeichens und die Zulassung des neuen Pkw in Höhe von insgesamt 120,00 €, bezahlte die Beklagte 60,00 €.

Auf die Rechnung des Autohauses ^^^^füber Abmeldekosten und Abschleppkosten des bei dem Unfall total beschädigten klägerischen Fahrzeuges in Höhe von 165,01 € (BI. 20 d. Akte), be­ zahlte die Beklagte 149,94 €.

1C438/15 -Seite 4 Das geschädigte Fahrzeug war zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalles älter als 7 Jahre alt.

Ferner macht die Klägerin geltend restliche vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 78,90 €.

Mit Schreiben vom 02.01.2015 forderten die vorgerichtlich tätigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 12.01.2015 erfolglos zur Regulierung der Ko­ sten auf.

Die Klägerin trägt vor, dass die von der Bekiagtenseite behaupteten Preise anderer Anbieter nicht zugänglich gewesen sei. Dabei trägt sie vor, dass zum maßgeblichen Zeitraum die Firma 101,00 € / 441,00 € (1-Tagespreis/Wochenpauschale), die Fa. 840,00 €, die Fa. 120,00 € / 704,00 € und die Fa. 97,50 € / 569,40 € verlangt hät­ 120,00 / te.

Zur Zugrundelegung dieser Zahlen argumentiert die Klägerin weiter, dass sich auch hieraus ergä­ be, dass die Ergebnisse des Fraunhofer-Marktpreisspiegels 2014 nicht die tatsächlich erhältli­ chen regionalen Preise wiedergäbe.

Mit dem Schriftsatz vom 30.06.2016 hat die Klägerin der Autovermietung GmbH den Streit verkündet, welcher per Schriftsatz vom 18.07.2016 dem RechtsstreitaufSeiten der Kläge­ rin beigetreten ist.

Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.433,32 € nebst 5 Prozent Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 13.01.2015 zu zahlen und

2. die Beklagte zu verurteilen, vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1 C 438/15

- Seite 5 78,90 € nebst 5 Prozent Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 13.01.2015 zu bezahlen.

Die Streithelferin ist dem Antrag beigetreten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist zum einen der Meinung, dass pauschale Unkosten von 20,00 € ausrei­ chend seien.

Ferner ist sie bezüglich der Mietwagenkosten der Meinung, dass die Klägerin aufgrund des Alters des geschädigten Fahrzeuges bei der Einstufung eine Rück­ stufung um eine Gruppe hinzunehmen habe und damit nur Anspruch habe auf Ersatz für die Amtsgericht Suhl, 1 C 438/15, Entscheidung vom 28.09.2016 [IWW-Abruf 190463, Urteilsvolltext]

em Antrag beigetreten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist zum einen der Meinung, dass pauschale Unkosten von 20,00 € ausrei­ chend seien.

Ferner ist sie bezüglich der Mietwagenkosten der Meinung, dass die Klägerin aufgrund des Alters des geschädigten Fahrzeuges bei der Einstufung eine Rück­ stufung um eine Gruppe hinzunehmen habe und damit nur Anspruch habe auf Ersatz für die Anmietung eines Fahrzeuges der Gruppe 4.

Sie trägt vor, ein Fahrzeug der Gruppe 4 für 14 Tage sei bei der Fa.^^^nd bei der Fa. ^Hfür maximal 525,00 € brutto erhältlich gewesen.

Darüberhinaus sind die Beklagten der Meinung, dass Zustellungs- und Abholko­ sten keine unfallbedingten Mehrkosten seien. Auch die Kosten für die Haftungs­ befreiung seien nicht erstattungsfähig, weil kein erhöhtes wirtschaftliches Risiko bestände. Ebenso seien Kosten für die Winterbereifung nicht erstattungsfähig.

Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

In der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2016 hat das Gericht die Zeugen |,^^^^^^und^^Heinvernommen zum Beweis dafür, weiche Kosten Autovermietungen ^flund im streitgegenständlichen Zeitraum verlangt worden wären für einen Mietwagen der Gruppe 5. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der münd­ lichen Verhandlung vom 28.09.2016 verwiesen.

1 C 438/15 - Seite 6 Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist teilweise begründet; im Übrigen war sie abzuweisen.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Bezahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 918,42 €.

Die Erforderlichkeit der Anspruchnahme eines Mietwagens ist unbestritten.

Die Klägerin hat bei der Fa. die Dauer der Ersatzbeschaf­ fung, hier 14 Tage, einen gruppengleichen Pkw angemietet. Hierzu war sie auch berechtigt, ob­ wohl ihr bei dem Unfall geschädigtes Fahrzeug bereits älter als 7 Jahre war. Insoweit verweist das Gericht auf die Ausführungen des Landgerichtes Meiningen (4 S 110/14), wonach die Erwä­ gungen, die für den Nutzungsausfall zu einer Herabstufung wegen eines höheren Altes des verun­ fallten Fahrzeuges führen, nicht auf die Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges anzu­ wenden sind, weil es hier im Unterschied zur Nutzungsausfallentschädigung nicht auf die Abgel­ tung des Verlustes des wirtschaftlichen Wertes der Nutzungsmöglichkeit, sondern allein auf die an die Fahrzeugklasse gebundene faktische Gebrauchsmöglichkeit eines Fahrzeuges, das den­ jenigen zu entsprechen hat, die das unfallbeschädigte Fahrzeug hat, ankommt. Die Einwendung der Beklagten, die in Rechnung gestellten Kosten der Autovermietung Hofmann GmbH seien nicht erforderiich, sondern die Klägerin hätte günstigere Tarife erhalten können, so insbesondere bei den Firmen^H und zu 525,00 € für 14 Tage, führt nicht zum Erfolg.

Die Klägerin, die zwar unbestritten keine Erkundigungen nach Tarifen der Mitbewerber der^^| eingeholt hat, hat aber konkret unter Angabe der jeweiligen Preise vorgetragen, dass bei Amtsgericht Suhl, 1 C 438/15, Entscheidung vom 28.09.2016 [IWW-Abruf 190463, Urteilsvolltext]

n Kosten der Autovermietung Hofmann GmbH seien nicht erforderiich, sondern die Klägerin hätte günstigere Tarife erhalten können, so insbesondere bei den Firmen^H und zu 525,00 € für 14 Tage, führt nicht zum Erfolg.

Die Klägerin, die zwar unbestritten keine Erkundigungen nach Tarifen der Mitbewerber der^^| eingeholt hat, hat aber konkret unter Angabe der jeweiligen Preise vorgetragen, dass bei den auf dem örtlichen Markt tätigen sonstigen Anbietern keine günstigeren 1 C 438/15

- Seite 7 Tarife erhältlich gewesen wären zum streitgegenständlichen Zeitraum.

Unter diesen Voraussetzungen war kein Raum für eine gerichtliche Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten nach § 287 ZPO, sondern das Gericht war gehalten, direkt Beweis zu erheben über die tatsächlich erhältlichen Tarife. Dies hat auf Grundlage der Einvernahme der Zeugen in der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2016 dazu geführt, dass das Gericht der Überzeugung ist, dass die Klägerin, auch wenn sie ihrer grundsätzlichen Erkun­ digungspflicht nachgekommen wäre, nicht notwendig auf einen günstigeren Tarif gestoßen wäre.

Die Autovermietung ^^^^^^^^hat der Klägerin 89,00 € netto pro Tag, das sind 105,00 € brutto, in Rechnung gestellt. Dem gegenüber hätte die Fa. ^^^^^fausweislich der Aussage des Zeugen hier angeboten eine Anmietung für 124,80 € brutto pro Tag bzw. 747,60 € brutto pro Woche im Fall, dass -wie hier- keine Vorzahlung erfolgt sondern eine Abtretung der Schadensersatzansprüche gegenüber dem Schädiger. Damit liegt die Fa. ^^^^^Hselbst bei Anlegung zweier 1-Wochen-Pauschalen knapp über den Preisen der Auch die Fa. wäre ausweislich der Aussage des Zeugen nicht günstiger, sondern sogar er­ heblich teurer gewesen, nämlich bei 144,23 € pro Tag bzw. 839,58 € pro Woche brutto. Die Fa. ^^^^^^^^^^^wiederum, zu deren Preise der Zeug^^^^^^^eine Aussage gemacht hat, wäre ab dem 7. Tag bei Anmietung bei 108,00 € brutto gelegen, Wochenpreise gibt es dort nicht. Auch dies liegt knapp über dem Preisniveau der in Anspruch genommenen Autovermietung Selbst wenn der Zeuge der über die Preise der aussagen sollte, entschuldigterweise in der Verhandlung vom 28.09.2016 nicht erschienen ist und somit das Preisniveau der Fa. nicht bekannt ist, so kann jedoch selbst dann, wenn diese Preise günstiger sein sollten, nicht notwendig davon ausgegangen werden, dass die Klägerin bei einer Erkundigung bei zwei oder drei Konkurrenzunternehmen auf den einzig günstigeren Preis getrof­ fen wäre.

Die Preise der Autovermietung für 105,00 € brutto pro Tag für ein Fahrzeug der Gruppe 5 waren also im streitgegenständlichen Zeitraum auf dem relevanten Mietwagenmarkt er­ forderlich im Sinne von § 249 BGB.

Zu erstatten sind auch die Kosten für die Zustellung und die Abholung des Fahrzeuges. Die Not­ 1 C 438/15

- Seite 8 wendigkeit ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Autovermietung ihren Sitz an einem anderen Ort als den Unfallort bzw. dem Wohnort der Klägerin hatte. Diese Kosten wurden auch durAmtsgericht Suhl, 1 C 438/15, Entscheidung vom 28.09.2016 [IWW-Abruf 190463, Urteilsvolltext]

ändlichen Zeitraum auf dem relevanten Mietwagenmarkt er­ forderlich im Sinne von § 249 BGB.

Zu erstatten sind auch die Kosten für die Zustellung und die Abholung des Fahrzeuges. Die Not­ 1 C 438/15

- Seite 8 wendigkeit ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Autovermietung ihren Sitz an einem anderen Ort als den Unfallort bzw. dem Wohnort der Klägerin hatte. Diese Kosten wurden auch durch das schädigende Ereignis verursacht, andernfalls hätte die Klägerin ja keine Notwendigkeit gehabt, einen Ersatzwagen anzumieten.

Nicht erstattungsfähig sind die Nebenkosten für die Haftungsreduzierung auf 0 bei der Kasko­ deckung des Mietwagens, die der Klägerin mit 25,00 € netto pro Tag in Rechnung gestellt worden sind, weil das beschädigte klägerische Fahrzeug über überhaupt keine Kaskoversicherung ver­ fügt hat. Dass mit der Anmietung eines nicht im selben Umfang wie das eigene Fahrzeug famili­ ären Mietwagens verbundene erhöhte Unfallrisiko wird bereits mit den Kosten für eine Kaskover­ sicherung mit Selbstbeteiligung genügend abgesetzt.

Nach ständiger Rechtssprechung des Gerichtes sind die Kosten für eine Winterausstattung nicht erstattungsfähig. Die Autovermietung ist verpflichtet, in den Zeiten, in denen mit winterlichen Stra­ ßenverhältnissen zu rechnen ist, die Fahrzeuge mit der entsprechenden Ausrüstung zur Verfü­ gung zu stellen, will sie überhaupt ein nach dem Mietvertrag gebrauchsfähiges Fahrzeug überge­ ben, damit ihre Leistungsverpflichtungen erfüllen.

Somit verbleiben insgesamt als berechtigte Mietwagenkosten von 1.554,14 €, abzüglich der vor­ gerichtlichen Leistung von 635,72 € somit eine berechtigte Restforderung von 818,42 €.

Die geltendgemachten Ummeldekosten sind in voller Höhe berechtigt. Sie enthalten die Kosten für ein neues Kennzeichen und für die Zulassung des neuen Fahrzeuges.

Gleiches gilt für die Abschleppkosten bzw. für die Rechnung der Fa. Autohaus (BI. 20 d. Akte) über die Abmeldung des beschädigten Fahrzeuges und das Abschleppen des be­ schädigten Fahrzeuges. Weshalb die Beklagte hier einen Abzug von etwas mehr als 15,00 € von der Rechnung getätigt hat, bleibt ihr Geheimnis.

1 C 438/15 - Seite 9 Insgesamt ist die Klage daher in Höhe von 998,49 € begründet; im Übrigen war sie teilweise ab­ zuweisen.

Die Teilabweisung hat keine Auswirkung auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten mangels eines Gebührensprunges.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 101 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zuläs­ sig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszu­ ges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Meiningen Lindenallee 15 98617 Meiningen einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen EnAmtsgericht Suhl, 1 C 438/15, Entscheidung vom 28.09.2016 [IWW-Abruf 190463, Urteilsvolltext]

tsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zuläs­ sig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszu­ ges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Meiningen Lindenallee 15 98617 Meiningen einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

1 C 438/15 - Seite 10 gez. Richter am Amtsgericht Verkündet am 19.10.2016 JAng als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Beglaubigt Suhl, 0^11.2016 Justizangestellte Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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