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1. Die Erwägungen, die für den Nutzungsausfall zu einer Herabstufung wegen eines höheren Alters des verunfallten Fahrzeuges führen, sind nicht auf die Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges anzuwenden. Es kommt bei Mietwagenkosten allein auf die an die Fahrzeugklasse gebundene faktische Gebrauchsmöglichkeit eines Fahrzeuges an, das denjenigen zu entsprechen hat, die das unfallbeschädigte Fahrzeug hat.
2. Hat der Geschädigte konkret unter Angabe der jeweiligen Preise vorgetragen, dass bei den auf dem örtlichen Markt tätigen sonstigen Anbietern keine günstigeren Tarife erhältlich gewesen wären, ist kein Raum für eine gerichtliche Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten nach § 287 ZPO, sondern das Gericht ist gehalten, direkt Beweis über die tatsächlich erhältlichen Tarife zu erheben. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |