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Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach einem Verkehrsunfall bemisst sich nach dem Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeugs und nicht lediglich nach dem Wiederbeschaffungsaufwand. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit umfasst dabei die umfassende Prüfung aller in Betracht kommenden rechtlichen Möglichkeiten, einschließlich der Geltendmachung des Wiederbeschaffungswertes. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |