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Die Bedienungsanleitung eines Geschwindigkeitsmessgerätes ist Bestandteil der Bußgeldakte, da die Ordnungsmäßigkeit der Messung nur bei Kenntnis der Anleitung überprüft werden kann. Das Akteneinsichtsrecht der Verteidigung ist insofern auch nicht durch Urheberrechte der Herstellerfirma beschränkt, da von einer konkludenten Einräumung entsprechender Nutzungsrechte mit Erwerb des Messgerätes auszugehen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |