OLG Koblenz v. 12.08.2005:
Von einem standardisierten Messverfahren kann nur dann gesprochen werden, wenn das Gerät von seinem Bedienungspersonal auch wirklich standardmäßig, d.h. in geeichtem Zustand, seiner Bauartzulassung entsprechend und gemäß der vom Hersteller mitgegebenen Bedienungs-/Gebrauchsanweisung verwendet wird, und zwar nicht nur beim eigentlichen Messvorgang, sondern auch bei den ihm vorausgehenden Gerätetests.
OLG Hamm v. 15.05.2008:
Eine Geschwindigkeitsmessung kann nur dann als standardisiertes Verfahren anerkannt werden, wenn das Gerät vom Bedienungspersonal auch standardmäßig, d.h. in geeichtem Zustand, seiner Bauartzulassung entsprechend und gemäß der vom Hersteller mitgegebenen Bedienungs-/Gebrauchsanweisung verwendet worden ist, und zwar nicht nur beim eigentlichen Messvorgang, sondern auch und gerade bei den ihm vorausgehenden Gerätetests.
OLG Celle v. 26.06.2009:
Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für standardisierte Messverfahren bei Geschwindigkeitsüberschreitungen gelten nur dann, wenn das Messgerät vom Bedienungspersonal auch standardmäßig, d. h. in geeichtem Zustand, seiner Bauartzulassung entsprechend und gemäß der vom Hersteller mitgegebenen Bedienungs- bzw Gebrauchsanweisung verwendet worden ist, und zwar nicht nur beim eigentlichen Messvorgang, sondern auch und gerade bei den ihm vorausgehenden Funktionstests des Geräts.
AG Lübben v. 16.03.2010:
Das Messgerät ES 3.0 löst nach einem festgestellten Geschwindigkeitsverstoß die Fotodokumentation erst mit Verzögerung aus. Die Fotolinie, welche sich ca. 3 m hinter der Messlinie befindet, und auf die die Kamera auszurichten ist, soll daher sicherstellen, dass das gemessene Fahrzeug hinreichend deutlich fotografisch dokumentiert wird. Dies ermöglicht eine klare Zuordnung der Messung zu einem Fahrzeug, wenn mehrere Fahrzeuge in kurzem Abstand die Messlinie passieren. Das gemessene Fahrzeug befindet sich dann in der sogenannten „logischen Fotoposition". Diese ergibt sich aus der Fotolinie, der Position des abgebildeten Fahrzeuges und der gemessenen Geschwindigkeit. Fehlt die vom Hersteller in seiner Bedienungsanleitung geforderte „nachvollziehbare" gekennzeichnete Fotolinie, ist der Betroffene freizusprechen.
OLG Düsseldorf v. 12.10.2011:
Die Einhaltung der Gebrauchsanweisung des Geräteherstellers ist bei Geräten zur Erfassung von Verkehrsverstößen in dem Sinne verbindlich, dass nur durch sie das hierdurch standardisierte Verfahren, das heißt ein bundesweit einheitliches, korrektes und erprobtes Vorgehen, sichergestellt ist. Kommt es im konkreten Einzelfall zu Abweichungen von der Gebrauchsanweisung, so handelt es sich nicht mehr um ein standardisiertes Messverfahren, sondern ein individuelles, das nicht mehr die Vermutung der Richtigkeit und Genauigkeit für sich in Anspruch nehmen kann. Das Gerät ist dann auch nicht mehr als ein geeichtes anzusehen, weil das im Eichschein verbriefte Prüfergebnis bezüglich der Einhaltung der Verkehrsfehlergrenzen keine Gültigkeit besitzt. Es liegen dann konkrete Anhaltspunkte für die Möglichkeit von Messfehlern vor mit der Folge, dass das Gericht, wenn es die Verurteilung auf ein solches durch den Mangel eines Verstoßes gegen die Gebrauchsanweisung belastetes Messergebnis stützen will, dessen Korrektheit individuell zu überprüfen hat.
OLG Brandenburg v. 21.06.2012:
Die Grundsätze für so genannte standardisierte Messverfahren gelten nur dann, wenn das jeweilige Messgerät vom Bedienungspersonal auch standardmäßig, das heißt, im geeichten Zustand, seiner Bauartzulassung entsprechend und gemäß der vom Hersteller mitgegebenen Bedienungs- bzw. Gebrauchsanweisung verwendet worden ist, und zwar nicht nur beim eigentlichen Messvorgang, sondern auch und gerade bei dem ihm vorausgegangenen Gerättest. Nur durch diesen Test kann mit der für eine spätere Verurteilung ausreichenden Sicherheit festgestellt werden, ob das Gerät in seiner konkreten Aufstellsituation tatsächlich mit der vom Richter bei standardisierten Messverfahren vorausgesetzten Präzision arbeitet und so eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage zur Verfügung stellt.
OLG Frankfurt am Main v. 12.04.2013:
Befindet sich die Bedienungsanleitung eines in Verwendung geratenen standardisierten Messverfahrens nicht bei der Gerichtsakte, ist das Tatgericht grundsätzlich nicht verpflichtet derartige Unterlagen vom Hersteller oder der Polizei auf Antrag der Verteidigung beizuziehen.
OLG Braunschweig v. 12.05.2014:
Wird einem Betroffenen vom Tatrichter die Einsicht in die Bedienungsanleitung eines Geschwindigkeitsmessgeräts versagt, ist im Rechtsbeschwerdeverfahren regelmäßig vorzutragen, welche Tatsachen sich aus der Bedienungsanleitung hätten ableiten lassen und welche Konsequenzen sich für die Verteidigung hieraus ergeben hätten. Sofern eine konkrete Benennung dieser Tatsachen mangels Zugriffs auf die Bedienungsanleitung nicht möglich ist, muss sich der Rechtsbeschwerdebegründung jedenfalls entnehmen lassen, welche Anstrengungen der Verteidiger bis zum Ablauf der Frist zur Erhebung der Verfahrensrüge (= Rechtsbeschwerdebegründungsfrist) unternommen hat, um sich Einsicht in die Bedienungsanleitung zu verschaffen.
OLG Braunschweig v. 13.05.2014:
Wird im Zusammenhang mit durch das Gericht entgegen einem Antrag nicht zur Verfügung gestellten Unterlagen die Versagung des rechtlichen Gehörs gerügt, muss die Rechtsbeschwerde substantiiert darlegen, was der Betroffene im Falle seiner Anhörung in der Hauptverhandlung zu seiner Verteidigung vorgebracht hätte und welche Anstrengungen bis zum Ablauf der Frist zur Erhebung der Verfahrensrüge unternommen wurden, um die Unterlagen zu erhalten (Anschluss an OLG Celle, Beschl. v. 28. März 2013, 311 SsRs 9/13). Im Zusammenhang mit einem abgelehnten Beweisantrag auf Einsichtnahme der Bedienungsanleitung gilt dies bei einer stationären Messstelle um so mehr, weil dort nicht ohne weiteres angenommen werden kann, dass nach der Ersteinrichtung und der regelmäßigen zu wiederholenden Eichung weitere Bedienungsschritte notwendig werden, die die erzielten Messergebnisse verfälschen könnten.
OLG Zweibrücken v. 07.01.2021:
Es verstößt gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens, wenn dem Betroffenen trotz eines entsprechenden vor der Hauptverhandlung gestellten Antrags die Gebrauchsanleitung für den Enforcement Trailer mit Poliscan Speed FM nicht zur Verfügung gestellt wird.
OLG Düsseldorf v. 22.07.2015:
Weder aus § 147 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG noch aus dem Gebot des fairen Verfahrens ergibt sich gegenüber dem Gericht im Rahmen der Hauptverhandlung ein Recht des Betroffenen auf Einsicht in die bei der Bußgeldbehörde vorhandenen Daten der Geschwindigkeitsmessungen des Tattages, die lediglich andere Verkehrsteilnehmer betreffen, und auf Überlassung der Daten zur eigenen Auswertung.
AG Castrop-Rauxel v. 12.02.2016:
Ist eine im Verfahren zu prüfende Messsituation in der Bedienungsanleitung geregelt (hier: Messfeldrahmen über dem gemessenen Fahrzeug und einem nachfolgenden Fahrzeug im Messung-Ende-Bild), dann braucht das Gericht einem Beweisantrag der Verteidigung auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht nachzugehen. Die von der Verteidigung erhobene Rüge, die Verwaltungsbehörde habe willkürlich Messfotos genommen, um einen falschen Eindruck zu erwecken, ist solange unbeachtlich wie die Verteidigung nicht konkrete Anhaltspunkte benennt, aus denen sich die Willkür der Behörde ergibt oder sich diese aus der Akte ergeben.