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Ein Anspruch der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallschädigers gegen den Kfz-Gutachter des Unfallgeschädigten auf Rückzahlung überhöhter Gutachterkosten folgt nicht aus den Grundsätzen zum Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, da es an der erforderlichen Gläubigernähe fehlt. Ein solcher Anspruch kann jedoch aus abgetretenem Recht der Unfallgeschädigten gemäß § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB i.V.m. § 398 BGB bestehen, wenn der Sachverständige unter Berücksichtigung der Honorarvereinbarung überzahlt ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |