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Den Maßstab für die wirtschaftliche Erforderlichkeit des gewählten Mietwagentarifs bildet der am Markt übliche Normaltarif. Diesen Normaltarif kann das Gericht im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO schätzen. Eine Schätzung kann dabei anhand des arithmetischen Mittels der sich aus dem "Automietpreisspiegel" der eurotaxSCHWACKE (Schwacke-Liste) und dem "Marktpreisspiegel Mietwagen" des Fraunhofer-Institutes (Fraunhofer-Liste) ergebenden Normaltarife (Fracke) erfolgen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |