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Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB für die Schätzung der Höhe des Normaltarifs von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall ist es nicht zu beanstanden, wenn ein Mittelwert aus dem Automietpreisspiegel des Unternehmens eurotaxSchwacke und dem Marktpreisspiegel für Mietwagen des Fraunhofer Instituts ("Fracke") als Grundlage angenommen wird. Einwände gegen die Erhebungsmethodik der Fraunhofer-Liste begründen deren Ungeeignetheit als Schätzgrundlage nicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |