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Die Klägerin als Anspruchstellerin einer Todesfallleistung aus privater Unfallversicherung muss nachweisen, dass die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) und nicht aufgrund eines natürlichen Todes verstorben ist. Steht nicht fest, ob ein Herzinfarkt Ursache oder Folge des Verkehrsunfalls war, geht dies zu Lasten der Klägerin. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |