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Lässt sich nicht feststellen, dass der Leasingnehmer eine unfallbedingte merkantile Wertminderung durch eine eigene Zahlung bei der Abrechnung des Leasingvertrags ersetzt und oder auf sonstige Weise die Vermögensbilanz der Leasinggeberin insoweit ausgeglichen hat, und haben die Parteien des Leasingvertrags die Durchsetzung der Ansprüche des Leasinggebers durch den Leasingnehmer auch über das Vertragsende hinaus vereinbart, kann der Leasingnehmer vom Schädiger den Ersatz des merkantilen Minderwerts in gewillkürter Prozessstandschaft für den Leasinggeber fordern. Ein Schadenswegfall bei dem Leasinggeber allein wegen der Abrechnung des Leasingvertrags kommt nicht in Betracht. (Leitsätze des Gerichts) |