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Der Anscheinsbeweis für die Alleinverantwortlichkeit des Fahrstreifenwechslers gilt mangels typischem Lebenssachverhalt nicht, wenn streitig und nicht aufklärbar bleibt, ob der Fahrstreifenwechsel vor oder nach dem Verkehrsunfall geschehen ist, denn für den typischen Kausalverlauf muss feststehen, dass sich der Auffahrunfall zeitlich eng an den Fahrstreifenwechsel anschließt. (Leitsätze des Gerichts) |