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Die Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall bemisst sich nach dem arithmetischen Mittel der Normaltarife der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Tabelle. Ein 20%iger Aufschlag auf den Grundtarif ist berechtigt, wenn Mehrkosten auf Leistungen oder Risiken des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation bedingt sind. Eine Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit liegt nicht vor, wenn der Geschädigte glaubhaft darlegt, finanziell nicht in der Lage gewesen zu sein, ein Ersatzfahrzeug zu finanzieren. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |