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Genügt der Kläger im Hinblick auf die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB seiner sekundären Darlegungslast, muss der Beklagte den Gegenbeweis - hier erfolglos - nach § 292 ZPO führen (in Fortschreibung zu OLG Hamm, Beschluss vom 26.05.2021 - 7 U 55/20, r+s 2021, 546 Ls. 1). Bei der nach § 286 ZPO vom Schädiger - hier erfolglos - zu beweisenden Einwilligung in einen Verkehrsunfall verbietet sich jede schematische Lösung, wobei insbesondere eine reine Anhäufung von Indizien eine Überzeugungsbildung nicht ohne Weiteres zu ermöglichen vermag, sondern es vielmehr auf das Gewicht der jeweiligen Indizien - hier u. a. lohnender Streifschaden, geringes Verletzungsrisiko, Fahrzeugtypen, Mietwagen, Ausweichen in Gegenverkehr, Hineinlenken, vorprozessuale Angaben, Vorschäden, persönliche Kontakte, Hinzuziehung Polizei, Ort und Zeit des Abstellens, Rechtsschutzversicherung - im konkreten Einzelfall ankommt (im Anschluss an BGH, Urteil vom 01.10.2019 - VI ZR 164/18, r+s 2020, 47 Rn. 9; BGH, Urteil vom 13.12.1977 - VI ZR 206/75, BGHZ 71, 339 = juris Rn. 27; OLG Hamm, Urteil vom 01.08.2017 - 9 U 59/16, NJW-RR 2017, 1368 = juris Rn. 20 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 12.03.2021 - 7 U 12/20, NJW-RR 2021, 1188). Einem Sachverständigen ist nach § 404a Abs. 3 ZPO vorzugeben, welche Angaben von Parteien und Zeugen er bei seiner Begutachtung zugrunde zu legen hat. (Leitsätze des Gerichts) |