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Bei einem Auffahrunfall spricht der Beweis des ersten Anscheins zu Lasten des Auffahrenden für einen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 1 StVO. Die Haftung des Versicherers gemäß § 117 Abs. 2 S. 1 VVG bleibt bestehen, auch wenn der Versicherungsvertrag letztlich nicht zustande gekommen ist, sofern sich das Schadensereignis noch innerhalb der Monatsfrist ereignet hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |