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Ereignet sich ein Verkehrsunfall in einem unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel des vorausfahrenden Verkehrsteilnehmers, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass dieser den Unfall unter Verstoß gegen die erforderliche Sorgfalt aus § 7 Abs. 5 StVO verursacht und verschuldet hat. Der Anscheinsbeweis ist nicht erschüttert, wenn keine Anhaltspunkte vorliegen, die gegen ihn sprechen, und ein Sachverständigengutachten keine Feststellungen trifft, die ihn erschüttern können. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |