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Ein Angeklagter, der sich im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit (mind. 1,25 Promille) mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit ans Steuer setzt und dadurch einen tödlichen Verkehrsunfall verursacht, macht sich der fahrlässigen Tötung und fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung strafbar. Unerheblich ist dabei, ob der Unfall durch Einschlafen am Steuer oder alkoholbedingte Bewusstseinseintrübungen verursacht wurde, da Schläfrigkeit vor dem Einschlafen bemerkt wird und die Fahrt unterbrochen werden muss. Das anschließende unerlaubte Entfernen vom Unfallort zur Vereitelung der Personalienfeststellung erfüllt den Tatbestand der Unfallflucht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |