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Das OLG Hamm ist davon überzeugt, dass eine Einwilligung des Klägers in die Beschädigung seines Fahrzeugs vorgelegen hat. Dies ergibt sich aus der Gesamtwürdigung der inkonsistenten und unglaubhaften Angaben des Klägers und des Fahrers des Beklagtenfahrzeugs. Diese Einwilligung muss sich der Volleigentümer des Fahrzeugs gemäß § 166 BGB zurechnen lassen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |