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1. Die Übernahme der Protokollführung über die Beweisaufnahme, konkret die Protokollierung des mündlichen Gutachtens durch den Sachverständigen selbst, ist - anders als die Möglichkeit eines Wortlautprotokolls - in § 159 ZPO nicht vorgesehen, daher verfahrensfehlerhaft, und kann keine Grundlage für eine instanzbeendende Entscheidung sein, so dass entweder die Beweisaufnahme in zweiter Instanz zu wiederholen oder das erstinstanzliche Urteil auf Antrag aufzuheben und das Verfahren an das Landgericht zurückzuverweisen ist (in Festhaltung an OLG Hamm, Urteil vom 29.12.2023 - 7 U 73/23, r+s 2024, 425 Ls. 1; OLG Hamm, Urteil vom 22.08.2023 - 7 U 112/22 Ls. 1 BeckRS 2023, 48955; entgegen Rogler, r+s 2024, 567; anders obiter OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.10.2024 - 8 U 2323/23, BeckRS 2024, 27488 = juris Rn. 71 ff.; offenlassend OLG Schleswig, Beschluss vom 22.10.2024 - 7 U 40/24, BeckRS 2024, 32645 Rn. 8). 2. Stoßen ein Krad und ein Pkw im Begegnungsverkehr streifend zusammen, während der Pkw einen an einer Bushaltestelle, aber auf der Fahrbahn stehenden Bus passiert, so haftet die Haftungseinheit Pkw im Hinblick auf einen Verstoß gegen § 6 Satz 1 StVO allein, wenn Verstöße des Kradfahrers - wie hier - gegen § 1 Abs. 2, § 11 Abs. 3 Halbsatz 1 StVO (Vorrangverzichtpflicht), gegen § 2 Abs. 2 StVO (Rechtsfahrgebot), gegen §§ 3, 41 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Zeichen 274 StVO (Geschwindigkeitseinhaltung) und § 5 Abs. 3 Nr. 2 StVO (Überholverbot) nicht feststehen. 3. Zur Schmerzensgeldbemessung durch Hochrasanztrauma erlittener lateraler Claviculafraktur rechts (Typ Jaeger Breitner 1) mit ACG-Verletzung (Tossy/Rockwood III) und OSG-Prellung links (Leitsätze des Gerichts) |