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Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen den Widerruf einer Fahrlehrerlaubnis und die Verpflichtung zur Abgabe des Fahrlehrerscheins hat keinen Erfolg, wenn die summarische Prüfung ergibt, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos bleiben wird und ein besonderes, im Einzelfall überwiegendes Vollzugsinteresse besteht. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell ordnungsgemäß begründet wurde und ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung zur Gefahrenabwehr für andere Verkehrsteilnehmer vorliegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |