Das Verkehrslexikon
Der Fahrlehrer im Straf- und Ordnunswidrigkeitenrecht
Der Fahrlehrer im Straf- und Ordnunswidrigkeitenrecht
Gliederung:
Allgemeines:
Fahrschule / Fahrlehrer / Fahrschüler
Fahrzeugführer
Der Fahrlehrer als Fahrzeugführer
OLG Hamm v. 27.04.1987:
Der Fahrlehrer, der einen Dritten veranlaßt, die theoretische Prüfung für den Bewerber um eine Fahrerlaubnis zu absolvieren, ist nicht nach StGB § 271 wegen mittelbarer Falschbeurkundung, möglicherweise aber wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung strafbar.
OLG Dresden v 19.12.2005:
Ein alkoholisierter Fahrlehrer, der sich während einer Fahrschulfahrt auf die Bestimmung des Fahrtweges und eine mündliche Korrektur der Fahrweise beschränkt, führt das Fahrzeug nicht im Sinne des § 316 Abs. 1 StGB. Er begeht auch keine Ordnungswidrigkeit gemäß § 24 a Abs. 1 StVG.
OLG Stuttgart v. 02.02.2015:
Ein Fahrlehrer, der einen Fahrschüler auf einer Ausbildungsfahrt begleitet, ist Verkehrsteilnehmer i.S. von § 1 Abs. 2 StVO und kann somit eine Straßenverkehrsordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 2 StVO begehen, wenn er seine Verpflichtung, eine Schädigung eines anderen Verkehrsteilnehmers zu verhindern, schuldhaft verletzt.
AG Landstuhl v. 20.10.2016:
Der Fahrlehrer ist als Beifahrer während einer Übungsfahrt grundsätzlich kein Führer eines Kraftfahrzeugs. Er kann allenfalls für Vorgänge während der Fahrt nach den allgemeinen Regeln des StGB oder als Verkehrsteilnehmer im Sinne des § 1 Abs. 2 StVO verantwortlich sein.
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