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Eine formularmäßige Abtretung von Sachverständigenkosten, die gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB) verstößt, ist unwirksam. Unabhängig davon kann nach vollständiger Leistung des Geschädigten an den Sachverständigen eine stillschweigende Rückabtretung der Forderung an den Geschädigten angenommen werden, wodurch dessen Aktivlegitimation begründet wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |