|
Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge in einem nicht als Kreisverkehr im Sinne der StVO beschilderten Kreisel verursacht, in dem beide Fahrspuren sowohl das Geradeausfahren als auch das Abbiegen nach links erlauben, so haften beide Parteien für die Schäden aus dem Verkehrsunfall gemäß § 17 StVG zu gleichen Teilen, wenn beide Fahrer die Betriebsgefahr ihres Fahrzeuges nicht ausreichend beachtet und den Unfall durch vorausschauendes Fahren hätten vermeiden können. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |