Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Remscheid v. 12.06.2025: Zur Haftungsverteilung bei Kollision in einem mehrspurigen, nicht als Kreisverkehr beschilderten Kreisel mit unklarer Spurnutzung




Das Amtsgericht Remscheid (Urteil vom 12.06.2025 - 27 C 7/25) hat entschieden:

   Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge in einem nicht als Kreisverkehr im Sinne der StVO beschilderten Kreisel verursacht, in dem beide Fahrspuren sowohl das Geradeausfahren als auch das Abbiegen nach links erlauben, so haften beide Parteien für die Schäden aus dem Verkehrsunfall gemäß § 17 StVG zu gleichen Teilen, wenn beide Fahrer die Betriebsgefahr ihres Fahrzeuges nicht ausreichend beachtet und den Unfall durch vorausschauendes Fahren hätten vermeiden können.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall

Tenor:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.079,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.10.2024 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 220,27 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn diese nicht zuvor selbst Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Gründe:


Die Klage ist teilweise begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagten aufgrund des im Tatbestand näher beschriebenen Verkehrsunfalles ein Schadenersatzanspruch zu in Höhe von 1.079,04 €. Die Beklagten sind verpflichtet, der Klägerin 50 % desjenigen Schadens zu ersetzen, den diese durch den vorgenannten Verkehrsunfall erlitten hat.

Die grundsätzliche Haftung der Beklagten zu 1) als Halterin und Fahrerin ihres unfallbeteiligten Kraftfahrzeuges ergibt sich aus §§ 7 Abs. 1, 18 StVG und die der Beklagten zu 2) als Haftpflichtversicherer gemäß § 115 VVG, da die Schäden beim Betrieb des Kraftfahrzeuges der Beklagten zu 1) entstanden sind und weder auf höherer Gewalt beruhte noch der Unfall für die Beklagte zu 1) unabwendbar war. Für die Unabwendbarkeit kommt es darauf an, ob für einen besonders sorgfältigen Fahrer anstelle der Beklagten zu 1) der Unfall unvermeidbar gewesen wäre. Das ist vorliegend bereits aufgrund des eigenen Sachvortrags der Beklagten zu verneinen. Ein besonders sorgfältiger Fahrer anstelle der Beklagten zu 1) hätte insbesondere damit gerechnet, dass die auf der linken Spur fahrende Klägerin nicht weiter in den Kreisel hinein, sondern vielmehr geradeaus in die Nordstraße fahren möchte und hätte sie deshalb im Auge behalten und den Unfall durch Abbremsen oder Zurückstellen des nach links Einbiegens vermieden.

Umgekehrt haftet auch die Klägerin für die Schäden aus dem Verkehrsunfall, da auch sie sich die Betriebsgefahr ihres Kraftfahrzeuges anrechnen lassen muss. Auch für sie beruhte der Unfall weder auf höherer Gewalt noch war er für einen besonders sorgfältigen Fahrer unvermeidbar. Ein besonders sorgfältiger Fahrer anstelle der Klägerin hätte seinerseits damit gerechnet, dass die auf der rechts daneben befindlichen Spur fahrende Beklagte zu 1) mit ihrem Fahrzeug dem Kreisel weiter folgen möchte und deshalb nach links in den Kreisel einmündet. Auch dieser Fahrer hätte entweder durch Abbremsen oder durch Zurückstellen des Geradeausfahrmanövers den Unfall vermieden.

Im Ergebnis haften beide Parteien für die Schäden aus dem Verkehrsunfall gemäß § 17 StVG. Wird nämlich ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht, so hängt im Verhältnis der Halter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit der Schaden überwiegend durch den einen oder den anderen Teil verursacht worden ist. Dabei dürfen jedoch nur solche Umstände in die Unfallabwägung mit einfließen, die feststehen, d. h. entweder unstreitig oder erwiesen sind. Danach kann nicht berücksichtigt werden die von der Beklagten zu 1) anlässlich ihrer Anhörung im Termin vom 22.05.2025 getätigte Äußerung, sie habe nach links geblinkt. Diese Tatsache ist nicht erwiesen. Sie ist von der Klägerin bestritten. Im Übrigen ergibt sich aus der Inaugenscheinnahme des von der Dashcam aufgenommenen Videos, dass die Beklagte zu 1) gerade nicht geblinkt hat.

Ansonsten ist der Unfallhergang unstreitig. Er ist insbesondere dadurch verursacht worden, dass die auf der rechten Fahrspur fahrende Beklagte zu 1) nach links dem Kreisel folgen wollte, während die auf der linken Fahrspur fahrende Klägerin geradeaus in die Nordstraße fahren wollte. Damit ist zu Lasten beider Parteien von einem Spurwechsel auszugehen.

Entscheidend ist zunächst, dass es sich bei dem "Kreisel" gerade nicht um einen Kreisverkehr im Sinne der StVO handelt. Voraussetzung dafür wäre, dass gemäß § 8 StVO an der Einmündung in den Kreisel das Zeichen 215 (Kreisverkehr) steht, was indessen unstreitig nicht der Fall ist. Nur in diesem Fall würden die Fahrspuren im Kreis um die Mittelinsel führen, so dass man ohne Spurwechsel im Kreis hätte fahren können. Die Unfallstelle wies indessen weder die vorgenannte Beschilderung "Kreisverkehr" auf, noch führten ihre Spuren eindeutig im Kreis um die Mittelinsel.

Die Besonderheit des Falles liegt vielmehr darin, dass es im Bereich der Unfallstelle zwei Fahrspuren gab, auf denen zweispurig sowohl geradeaus in die Nordstraße, als auch zweispurig nach links der Kreisbahn folgend weiter in den Kreisel gefahren werden durfte.

Soweit die Klägerin der Rechtsansicht ist, beide Fahrspuren würden (ausschließlich?) in die Nordstraße führen, findet weder eine Stütze in der vorhandenen Fahrbahnmarkierung noch in dem Zeichen "Vorfahrt", welches sich vor der Ampel vor der Kreuzung mit der Busspur (Bismarckstraße nach Osten) befindet.

Entsprechendes gilt für die gegenteilige Rechtsauffassung der Beklagten. Da es an einer Beschilderung mit dem Zeichen "Kreisverkehr" fehlt und auch die Spuren nicht ausschließlich der Kreisbahn folgen, konnte die Beklagte zu 1) auch nicht auf einer äußeren kreisförmig verlaufenden Spur im Kreisel bleiben.

Da von beiden Fahrspuren aus sowohl das Einfahren nach links in den Kreisel als auch geradeaus in die Nordstraße erlaubt ist, hätte die Beklagte zu 1) nur von der linken der beiden Fahrspuren gefahrlos weiter in den Kreisel auf der linken Fahrspur fahren können und die Klägerin auf der rechten Fahrspur gefahrlos geradeaus in die Nordstraße einbiegen können. So indessen musste die auf der linken Fahrspur geradeaus fahrende Klägerin auf das Fahrzeug der Beklagten zu 1) auf der rechten Fahrspur neben sich achten und umgekehrt die auf der rechten Fahrspur nach links fahrende Beklagte zu 1) auf das auf der linken Spur neben ihr fahrende Fahrzeug der Klägerin. Beide Verursachungsanteile bewertet das Gericht gleichhoch.

Ebenfalls zu keiner anderen rechtlichen Wertung führt die Tatsache, dass inzwischen auf die Fahrspuren an der Unfallstelle Richtungspfeile aufgebracht wurden nach denen auf der rechten Spur ausschließlich geradeaus in die Nordstraße und von der linken Spur geradeaus in die Nordstraße und links in die Bismarckstraße abgebogen werden darf. Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist nicht der jetzige Zustand der Unfallörtlichkeit, sondern derjenige im Zeitpunkt des Unfalles zugrunde zu legen. Die definitiv sinnvolle Änderung mag auf die Intervention bei den zuständigen Stellen aufgrund des hiesigen Rechtsstreits zurück zu führen sein, gibt indessen kein Präjudiz für die rechtliche Bewertung der damaligen Unfallörtlichkeit. Letztere war jedenfalls nicht so ausgeführt, dass damals lediglich von der linken Spur aus die Weiterfahrt im Kreisel gestattet und von der rechten Spur aus verboten gewesen wäre, ebenso wenig wie umgekehrt die Geradeausfahrt von der rechten bzw. linken Spur.

Unter Berücksichtigung der Haftungsquote von 50 % auf den im Tatbestand näher aufgeschlüsselten Gesamtschaden ergibt sich ein Schadenersatzanspruch in Höhe von 1.079,04 €. Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges ab dem Tag nach der Ablehnung der Ansprüche durch die Beklagte zu 2).

Darüber hinaus haben die Beklagten die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Klägerin zu erstatten. Diese berechnen sich nach einem Gegenstandswert von 1.079,04 €, mithin:

1,3 Geschäftsgebühr 165,10 €

Auslagenpauschale 20,00 €

Zwischensumme 185,10 €

19 % Mehrwertsteuer 35,17 €

Gesamtbetrag vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten 220,27 €.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 2.158,08 €.

Rechtsbehelfsbelehrung:

A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Wuppertal zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Wuppertal durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Remscheid statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Remscheid, Alleestr. 119, 42853 Remscheid, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/wuppertal/ag_remscheid/j2025/27_C_7_25_Urteil_20250612.html - DE:AGRS:2025:0612.27C7.25.00

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