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Die Geschädigte musste sich vorliegend nicht im Wege einer Schadensminderungspflicht auf ein etwaiges ihr in der konkreten Situation von der Beklagten unterbreitetes Mietwagenangebot verweisen lassen, da ein solches annahmefähiges Angebot im Zeitpunkt der Anmietung des Ersatzfahrzeugs nicht vorlag. Eine Übersicht mit Preisen pro Tag, bei der der Geschädigte selbst den für ihn geltenden Preis ermitteln muss und im Unklaren über das zustehende Fahrzeug gelassen wird, stellt kein konkretes oder gar individualisiertes Angebot zur Anmietung eines Fahrzeugs dar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |