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Das Gericht ist bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Falles davon überzeugt, dass das vom Kläger behauptete Unfallereignis abgesprochen war und eine dahingehende Einwilligung des Klägers vorlag. Das Vorliegen einer solchen Einwilligung hat die Beklagte zu beweisen, wobei ein Indizienbeweis ausreichend ist. Vorliegend sprechen die Indizien für einen manipulierten Verkehrsunfall. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |