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Nach Art. 11 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 b.) EuGVVO kann ein Versicherer, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem der Kläger seinen Wohnsitz hat, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist. Bei einem Verkehrsunfall in Belgien ist nach der ROM II-Verordnung belgisches materielles Recht anwendbar, welches das Prinzip der Totalreparation vorsieht. Danach sind Reparaturkosten (inkl. Umsatzsteuer), merkantile Wertminderung, Sachverständigenkosten, Kosten für beschädigte Gegenstände sowie eine Pauschale für Verwaltungs-, Schriftverkehr- und Telefonkosten zu erstatten, zuzüglich Ausgleichszinsen ab Unfalldatum. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |