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Bei einem Streit über die Vortäuschung eines Verkehrsunfalls im Rahmen eines Haftpflichtprozesses hat der angeblich Geschädigte den äußeren Tatbestand der Rechtsgutverletzung darzulegen und zu beweisen, während der Nachweis einer die Haftung ausschließenden Kollisionsabsprache oder der sonst vorsätzlichen Herbeiführung des Schadens dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer obliegt. Sodann ist wieder der Geschädigte für den unfallbedingten Schadensumfang beweispflichtig. Im vorliegenden Fall stand zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es durch den streitgegenständlichen Vorfall zu einer kompatiblen Beschädigung des Fahrzeuges in dem behaupteten Umfang gekommen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |