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Eine weitere Zahlung auf Mietwagenkosten kann der Haftpflichtversicherer nur verweigern, wenn er in der konkreten Situation ein vergleichbares preiswerteres Angebot an den Geschädigten gemacht hätte und dieser es unter Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht ausgeschlagen hätte. Ein formularmäßiges Schreiben, das keine vergleichbare Haftungsreduzierung, Fahrzeuggruppe, Nebenkosten und Stationsstandort nennt, stellt kein konkretes Mietwagenangebot dar. Der Versicherer muss vertragsvorbereitend tätig werden, um dem Geschädigten ein konkretes Fahrzeug als preiswerte Alternative anzubieten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |