Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Leverkusen v. 11.04.2025: Zur Schadensminderungspflicht bei Mietwagenkosten und den Anforderungen an ein konkretes Alternativangebot des Versicherers




Das Amtsgericht Leverkusen (Urteil vom 11.04.2025 - 22 C 5/25) hat entschieden:

   Eine weitere Zahlung auf Mietwagenkosten kann der Haftpflichtversicherer nur verweigern, wenn er in der konkreten Situation ein vergleichbares preiswerteres Angebot an den Geschädigten gemacht hätte und dieser es unter Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht ausgeschlagen hätte. Ein formularmäßiges Schreiben, das keine vergleichbare Haftungsreduzierung, Fahrzeuggruppe, Nebenkosten und Stationsstandort nennt, stellt kein konkretes Mietwagenangebot dar. Der Versicherer muss vertragsvorbereitend tätig werden, um dem Geschädigten ein konkretes Fahrzeug als preiswerte Alternative anzubieten.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Taxi statt Mietwagen
und
Mietwagen

Tenor:

I.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 753,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.06.2022 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 134,40 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 3.2.2025 zu zahlen.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die zu vollstreckende Partei kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Forderung abwenden, sofern nicht die andere Seite zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


I.

Die Klage ist in tenoriertem Umfange begründet.

1.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung in tenorierter Höhe gemäß den §§ 7, 17 StVG i.V.m. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB und § 1 PflVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG aus abgetretenem Recht des Unfallgeschädigten und Zedenten N. aus dem Unfallereignis vom 17.1.2021 an welchem der bei der Beklagten haftpflichtversicherte PKW beteiligt war.

a)

Das Gericht geht vorliegend von einer unstreitigen Haftungsquote von 100% zu Lasten der Beklagten aus.

b)

Die Klägerin stellte für die unfallbedingte Reparaturzeit vom 01.04.2022 bis zum 19.04.2022 für 19 Tage einen klassengleichen Mietwagen zur Verfügung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift verwiesen. Dafür kann sie den von ihr noch geltend gemachten Betrag von 2.754,23 Euro abzüglich gezahlter 2.000,99 Euro in nicht weiter gekürzter Höhe von 753,24 Euro verlangen.

aa)

Es kann die Beklagte eine weitere Zahlung nur dann verweigern, wenn sie in der konkreten Situation ein vergleichbares preiswerteres Angebot an den Geschädigten gemacht hätte und der Geschädigte dies unter Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht, § 254 BGB, ausgeschlagen hätte. Entgegen der Ansicht der Beklagten muss sich der Geschädigte und damit die Klägerin jedoch nicht entgegenhalten lassen, dass der Unfallersatztarif überhöht gewesen sei. Denn vorliegend hatte die Beklagte dem Geschädigten Rehm konkret kein vergleichbares Angebot im Zeitpunkt der Anmietung gemacht.

(1)

Für einen zurechenbaren Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht muss festgestellt werden können, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation "ohne weiteres" zugänglich gewesen wäre, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (BGH, 2. Februar 2010, VI ZR 139/08, VersR 2010, 545; BGH, Urteil vom 26. April 2016 - VI ZR 563/15 -, juris; BGH, Urteil vom 12. Februar 2019 - VI ZR 141/18 -, juris).

In diesem Zusammenhang kann auch das Angebot des Haftpflichtversicherers an den Geschädigten, ihm eine günstige Anmietmöglichkeit zu vermitteln, beachtlich sein. Dabei wird es auch darauf ankommen, ob dieses Angebot in einer Weise erfolgt ist, welche es dem Geschädigten ermöglichte, ohne umständliche Prüfungen und Erkundigungen den Mietwagen anzumieten. Wenn dann die genauen Übergabemodalitäten (sinnvollerweise) dabei unmittelbar zwischen dem von der Versicherung vermittelten Mietwagenunternehmen und dem Kläger vereinbart werden können, schadet dies nicht. Dem Geschädigten muss nicht bereits seitens des Haftpflichtversicherers mitgeteilt werden, wo sich das Fahrzeug befindet und ab wann es konkret zur Verfügung gestellt wird (BGH, Urteil vom 26. April 2016 - VI ZR 563/15 -, Rn. 10, juris). Ein Unfallgeschädigter kann aufgrund der ihn gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB treffenden Schadensminderungspflicht auch dann gehalten sein, ein ihm vom Kfz-Haftpflichtversicherer vermitteltes günstigeres Mietwagenangebot in Anspruch zu nehmen, wenn dem günstigeren Angebot ein Sondertarif zugrunde liegt, der ihm ohne Mithilfe des Versicherers außerhalb eines Unfallersatzgeschäfts nicht zur Verfügung stünde (BGH, Urteil vom 12. Februar 2019 - VI ZR 141/18 -, juris).

(2)

Im Anschluss an die Ausführungen der Klägerseite entspricht das formularmäßige Schreiben der Beklagten vom 14.2.2022 nach der Rechtsprechung im hiesigen Bezirk nicht den Voraussetzungen für ein konkretes und vergleichbares Alternativangebot. Es mangelt bereits an einer vergleichbaren Haftungsreduzierung auf 300,00 Euro.

Hinzu kommt, dass in dem Schreiben der Beklagten vom 14.2.2022 nicht einmal ausgeführt wurde, welche Fahrzeuggruppe die dort behaupteten Angebote beinhalten, welche Nebenkosten (Versicherung, Selbstbeteiligung usw.) enthalten sind und welche nicht und wo sich die Station der angeblich angebotsbereiten Autovermietung befindet. Es handelt sich nicht ansatzweise um ein konkretes Mietwagenangebot. Der eher allgemein gehaltene Hinweis auf die Möglichkeit einer Mietwagenvermittlung ist allenfalls als invitatio ad offerendum zu werten. Ein konkretes Mietwagenangebot liegt nicht vor.

Die von der Beklagten dargelegten preiswerteren Angebote der alternativen Mietwagenfirmen lagen zwar der Beklagten vor, nicht aber dem Geschädigten. Es ist eben nicht dargetan oder bewiesen, dass der Zedent in der konkreten Situation diese Anmietmöglichkeiten bei der Firma W. gehabt hätte.

Die Beklagte hätte sich schon die Mühe machen müssen, für den Geschädigten und Zedenten vertragsvorbereitend tätig zu werden, um ihm ein konkretes Fahrzeug als preiswerte Alternative anzubieten. Dies war in der konkreten Situation auch deshalb geboten, weil der Geschädigte ein hochklassiges Ersatzfahrzeug anzumieten berechtigt war (beschädigt war sein Porsche Boxter), welches nicht ohne weiteres verfügbar sein dürfte. Die Beklagte hat auch nicht dargetan, dass sie dazu in der Lage gewesen wäre.

bb)

Es verbleibt bei der Rechtsprechung, dass die Mietwagenkosten anzusetzen sind, welche der Geschädigte nach dem Unfall berechtigt hat wählen dürfen, ohne gegen seine Schadensminderungspflicht zu verstoßen. Im Anschluss an die von der Klägerin zutreffend zitierte und im hiesigen Bezirk auch weiterhin angewandte Rechtsprechung zur "Fracke-Liste" (OLG C., Urt. v. 01.08.2013 - 15 U 9/12, juris, dort Tz. 35; Urt. v. 30.07.2013 - 15 U 212/12, juris, dort Tz. 30ff.; Urt. v. 11.08.2010 - 11 U 106/09, juris, dort Tz. 8; ebenso OLG Celle, Urt. v. 29.02.2012 - 14 U 49/11, juris, dort Tz. 14; OLG Hamm, Urt. v. 20.07.2011 - 13 U 108/10, juris, dort Tz. 11; OLG Karlsruhe, Urt. v. 11.08.2011 - 1 U 27/11, juris, dort Tz. 37ff.; OLG Saarbrücken, Urt. v. 22.12.2009 - 4 U 294/09, juris, dort Tz. 50f.) ist daher auch der in diesem Verfahren verfolgte weitere Betrag berechtigt.

cc)

Der Höhe nach rechnet das Gericht im Anschluss an die ausführliche und zutreffende Begründung in der Klageschrift, welcher die Beklagte im Einzelnen nicht weiter entgegengetreten ist. Die Klägerin hat dabei zu Gunsten der Beklagten zutreffend einen Abzug von 10 % wegen klassengleicher Anmietung und damit verbundener ersparter Aufwendungen berücksichtigt. Eine weitere Kürzung ist nicht vorzunehmen.

2.

Die Zinsen folgen aus Verzug.

3.

Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren sind als Schadensersatz geschuldet und errechnen sich zutreffend im Anschluss an die Ausführungen in der Klageschrift nach der Gebührentabelle gem. RVG.

II.

Die Kosten folgen aus § 91 ZPO.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 ff. ZPO.

Der Streitwert wird auf 753,24 EUR festgesetzt.

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Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/ag_leverkusen/j2025/22_C_5_25_Urteil_20250411.html - DE:AGLEV:2025:0411.22C5.25.00

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