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Wird der Anspruch auf Erstattung von Sachverständigenkosten an Erfüllung statt abgetreten, so kommt der Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung keine Indizwirkung für die Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten zu, da dem Geschädigten kein Kostenaufwand entstanden ist. Für die Bestimmung des erforderlichen Sachverständigenhonorars kann in diesem Fall die BVSK-Honorarbefragung als Schätzungsgrundlage herangezogen werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |