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Grundsätzlich ist in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren die Mittelgebühr für die Gebührenbemessung des Rechtsanwalts anzusetzen, sofern keine Umstände erkennbar sind, die eine Erhöhung oder Ermäßigung rechtfertigen. Eine Befriedungsgebühr nach Nr. 5115 VV RVG ist nicht erstattungsfähig, wenn die Verfahrenseinstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG ausschließlich auf Betreiben des Amtsgerichts erfolgte und der Verteidiger keinen die Gebühr auslösenden Beitrag im Sinne einer anwaltlichen Mitwirkung geleistet hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |