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Die Erstattungsfähigkeit weiterer merkantiler Wertminderung bemisst sich nach einer systematischen und methodisch fundierten Darlegung des Sachverständigen, nicht nach pauschalen Einwänden. Kosten für eine ergänzende Sachverständigenstellungnahme sind zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erstattungsfähig, wenn die Beklagte die Wertminderung nicht vollständig ausgleicht und pauschal auf eine andere Einschätzung verweist. Bei Mietwagenkosten gilt das Werkstattrisiko; der Geschädigte muss keine Marktrecherche durchführen, solange sich der Preis nicht als deutlich überhöht aufdrängen musste, auch wenn die Anmietung zwei Wochen nach dem Unfall erfolgte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |