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Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Fahrverbotsanordnung absehen, wenn der Betroffene durch eine erst kurz zuvor abgelaufene Fahrverbots-Vollstreckung in anderer Sache bereits erkennbar beeindruckt ist und die Erziehungswirkung in Zusammenwirken mit einer Erhöhung der Geldbuße als ausreichend erachtet wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |