Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Amtsgericht Kerpen v. 18.02.2025: Werkstattrisiko bei Mietwagenkosten und Reparaturdauer; Anrechnung ersparter Eigenaufwendungen bei Mietwagenkosten




Das Amtsgericht Kerpen (Urteil vom 18.02.2025 - 102 C 79/24) hat entschieden:

   Das sogenannte Werkstattrisiko, das grundsätzlich vom Schädiger zu tragen ist, wenn dem Geschädigten kein Auswahl- oder Aufsichtsverschulden vorzuwerfen ist, greift sowohl bezüglich der Reparaturdauer als auch der Höhe der Mietwagenkosten. Ein Geschädigter muss sich jedoch einen Vorteil aufgrund der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs in Form von ersparten Aufwendungen für das eigene Fahrzeug in der Mietzeit ausgleichen, wobei diese mit 10 % der Anmietkosten ohne Nebenkosten zu schätzen sind, wenn kein klassenniedrigeres Fahrzeug gemietet wird.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nach einem Verkehrsunfall - Mietwagenkosten als Unfallschaden
und
Ersatz von SV-Kosten für Gutachten, die von den Parteien des Rechtsstreits beauftragt wurden


Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 879,65 EUR (in Worten: achthundertneunundsiebzig Euro und fünfundsechzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 00.00.0000 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die U. GmbH & Co. KG 59,50 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 85 % und die Klägerin zu 15 %.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % der vollstreckbaren Forderung abwenden, wenn die andere Partei nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Die Klage ist teilweise begründet.

Die Klägerin hat aus §§ 7 StVG, 115 VVG gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 879,65 € sowie auf Zahlung von 59,50 € an das von der Klägerin beauftragten Sachverständigenunternehmen.

Ob die Mietwagenkosten in der von der Klägerin gezahlten Höhe erforderlich waren, kann dahinstehen, denn es ist nicht ersichtlich, dass der Klägerin bei der Anmietung des Ersatzfahrzeugs oder der Beauftragung der Reparatur des Fahrzeugs ein Auswahlverschulden zu Lasten der Beklagten vorzuwerfen ist. Bei dem beauftragten Betrieb handelt es sich um eine renommierte markengebundene Werkstatt. Es ist nicht ersichtlich, dass für die Klägerin erkennbar war, dass die Werkstatt länger für die Reparatur benötigen würde, als erforderlich. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass Verzögerungen der Reparatur, die nach dem vorgelegten Ablaufplan möglicherweise wegen der Lieferung benötigter Ersatzteile und der Lackierung entstanden, für die Klägerin vorhersehbar waren. Es hat sich gegebenenfalls ein sogenanntes Werkstattrisiko verwirklicht, dass grundsätzlich von dem Schädiger zu tragen ist, wenn dem Geschädigten kein Auswahl- oder Aufsichtsverschulden vorzuwerfen ist.Das sogenannte Werkstattrisiko greift auch bezüglich der Höhe der Mietwagenkosten, wenn diese im Vergleich zu marktüblichen Kosten höher gewesen sein sollten. Auch insoweit ist nicht ersichtlich, dass der Klägerin ein Auswahlverschulden vorzuwerfen wäre. Die Beklagte hat Tatsachen, aus den sich ergeben würde, dass die Klägerin wissentlich oder für sie ohne Weiteres erkennbar einen höheren als den erforderlichen Preis akzeptierte, nicht dargelegt. In der Kürze der Zeit musste die Klägerin nicht im alleinigen Interesse des Schädigers und seines Versicherers einen eingehenden Preisvergleich vornehmen. Unter diesem Gesichtspunkt kann auch dahinstehen, ob die Fahrzeugvermieterin der Klägerin gemäß der Ansicht der Beklagten das Fahrzeug nur als "Werkstattwagen" zu einem niedrigeren Preis vermieten durfte. Es steht der Beklagten frei, sich etwaige Rückzahlungsansprüche der Klägerin abtreten zu lassen und mit der Fahrzeugvermieterin auszufechten, ob diese nur einen niedrigeren Preis berechnen durfte oder bei der Vermietung Pflichten gegenüber der Klägerin verletzte.

Die Klägerin muss jedoch einen Vorteil aufgrund der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs in Form von ersparten Aufwendungen für das eigene Fahrzeug in der Mietzeit ausgleichen. Nach der Rechtsprechung der Berufungskammern des LG X. sind diese mit 10 % der Anmietkosten ohne Nebenkosten gemäß § 287 ZPO zu schätzen (LG X. N01, N02), wenn kein klassenniedrigeres Fahrzeug gemietet wird. Die Klägerin mietete einen Z. 1.10(150) kW(PS) zum Ersatz ihres Z. Bei dem Mietfahrzeug handelt es sich nicht um ein klassenniedrigeres. Die Mietwagenkosten betrugen ohne Nebenkosten 1.358,94 € netto gleich 1.617,14 € brutto. Die Klägerin muss sich einen Vorteil von 161,71 € anrechnen lassen. Mithin waren 1.917,20 € - 161,71 € = 1.755,49 € zu ersetzen. Die Beklagte zahlte 875,84 €, so dass 879,65 € offen sind.

Die Beklagte hat die Klägerin von den Kosten der erneuten Befassung eines Sachverständigen freizustellen, denn diese sind als Kosten zweckmäßiger Rechtsverfolgung anzusehen, nachdem die Beklagte nur eine Einstufung des Fahrzeugs der Klägerin in die Mietwagengruppe 6 akzeptieren wollte.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 268, 288 BGB. Bezüglich der an den Sachverständigen verlangten Zahlung muss die Beklagte keine Verzinsung vornehmen, denn §§ 288, 291 BGB bestimmen diese nur für Geldschulden. Die von der Beklagten geforderte Zahlung an den Sachverständigen ist eine Handlungsschuld.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Absatz 1, 708 ff. ZPO.

Der Streitwert wird auf 1.100,86 EUR festgesetzt.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/ag_kerpen/j2025/102_C_79_24_Urteil_20250218.html - DE:AGBM3:2025:0218.102C79.24.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum