|
Das sogenannte Werkstattrisiko, das grundsätzlich vom Schädiger zu tragen ist, wenn dem Geschädigten kein Auswahl- oder Aufsichtsverschulden vorzuwerfen ist, greift sowohl bezüglich der Reparaturdauer als auch der Höhe der Mietwagenkosten. Ein Geschädigter muss sich jedoch einen Vorteil aufgrund der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs in Form von ersparten Aufwendungen für das eigene Fahrzeug in der Mietzeit ausgleichen, wobei diese mit 10 % der Anmietkosten ohne Nebenkosten zu schätzen sind, wenn kein klassenniedrigeres Fahrzeug gemietet wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |