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Die Halterhaftung nach § 7 Abs. 1 StVG kann auch dann eingreifen, wenn es nicht zu einer Berührung zwischen den am Unfallgeschehen beteiligten Fahrzeugen gekommen und der Unfall mittelbar durch das Kraftfahrzeug verursacht worden ist, sofern sich die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben. Ein Radfahrer trägt einen Haftungsanteil, wenn er seine Geschwindigkeit nicht den Straßen- und Wetterverhältnissen anpasst und trotz voraussehbaren Gefahrensituation nicht unfallvermeidend reagiert. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |