Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Verwaltungsgericht Minden v. 27.12.2024: Fahrtenbuchauflage: Anerkenntnisurteil und Fortsetzungsfeststellungsklage




Das Verwaltungsgericht Minden (Urteil vom 27.12.2024 - 2 K 2309/22) hat entschieden:

   Ein Anerkenntnisurteil ist auch im Verwaltungsprozess, insbesondere im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage, zulässig. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist statthaft, wenn sich eine Fahrtenbuchauflage durch Zeitablauf erledigt hat und ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit besteht, insbesondere bei einem hinreichend gewichtigen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Fahrtenbuch Zwei-Wochen-Frist
und
Fahrtenbuch Zeugnisverweigerungsrecht

Tenor:

Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird festgestellt, dass die Verfügungen unter den Ziffern 1 bis 3 in der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 11. Juli 2022 rechtswidrig gewesen sind.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


A. Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter als Einzelrichter, nachdem ihm die Kammer das Verfahren mit Beschluss vom 25. September 2024 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung übertragen.

B. Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist dieses in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

C. Über den danach noch rechtshängigen Teil der Klage entscheidet das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung, nachdem sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben.

D. Soweit die Klägerin ihre zunächst statthafte und auch im Übrigen zulässige Anfechtungsklage gegen den streitgegenständliche Bescheid in eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO umgestellt hat, handelt es sich nicht um eine Klageänderung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO, sondern um einen nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 bzw. 3 ZPO zulässigen Wechsel. Der geänderte Klageantrag ist nach § 88 VwGO dahin auszulegen, dass sich der Fortsetzungsfeststellungsantrag auf die Regelungen in Ziffer 1 bis 3 des streitgegenständlichen Bescheids betreffend die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage, die Modalitäten der Führung des Fahrtenbuchs und die Vorlage- und Aufbewahrungspflichten bezieht. Auf die Feststellung der Gebührenpflichtigkeit in Ziffer 5 des Bescheids ist der Fortsetzungsfeststellungsantrag indes schon nach seinem Wortlaut nicht bezogen. Insofern ist vielmehr davon auszugehen, dass die Klägerin zunächst an ihrem (später für erledigt erklärten) Anfechtungsbegehren festgehalten hat.

E. Soweit der Beklagte den Anspruch der Klägerin auf die Feststellung, dass die Regelungen unter Ziffer 1 bis 3 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung rechtswidrig gewesen sind, anerkannt hat, war aufgrund dieses Anerkenntnisses gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 307 Satz 1 ZPO ohne Sachprüfung antragsgemäß zu entscheiden. Der Erlass eines Anerkenntnisurteils ist auch im Verwaltungsprozess möglich. Die Zulässigkeit eines Anerkenntnisurteils wird von § 87a Abs. 1 Nr. 2, § 156 VwGO vorausgesetzt und folgt zudem aus der auch im Verwaltungsprozess geltenden Dispositionsmaxime. Der Untersuchungsgrundsatz aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO steht dem nicht entgegen. Die Beteiligten haben auch im Verwaltungsprozess demgemäß nicht nur die Möglichkeit, den Rechtsstreit durch übereinstimmende Erledigungserklärungen zu beenden (§ 161 Abs. 2 VwGO), vielmehr stellt jedenfalls im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage auch das Anerkenntnis im Grundsatz ein weiteres geeignetes Mittel dar, um einen Kläger ganz oder teilweise klaglos zu stellen.

Vgl. BVerwG, Anerkenntnisurteil vom 27. September 2017 - 8 C 21.16 -, juris, Rn. 4; Gerichtsbescheid vom 7. Januar 1997 - 4 A 20.95 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2013 - 19 A 2460/12 -, juris, Rn. 4; OVG Thüringen, Urteil vom 29. August 2022 - 3 KO 759/19 -, juris, Rn. 20, m.w.N.; VG Stuttgart, Urteil vom 15. Juli 2010 - 12 K 1288/10 -, juris, m.w.N.; VG Hannover, Urteil vom 9. August 2001 - 7 A 5046/00 -, juris.

Voraussetzung eines Anerkenntnisurteils ist lediglich, dass die zwingend erforderlichen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und der Beklagte - was vorliegend nicht zweifelhaft ist - die Verfügungsbefugnis über den materiell-rechtlichen Anspruch besitzt, welcher Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist.

Die auch für den Erlass eines Anerkenntnisurteils erforderlichen Sachurteilsvoraussetzungen der von der Klägerin erhobenen Fortsetzungsfeststellungsklage liegen vor.

Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft, da sich die in den Ziffern 1 bis 3 des Bescheids vom 11. Juli 2022 enthaltenen Verwaltungsakte nach Klageerhebung erledigt haben.

Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, erledigt sich grundsätzlich gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG NRW durch Zeitablauf mit Ablauf des letzten Tages, für den es zu führen ist, hier also mit Ablauf des 31. Januar 2024. Von der Fahrtenbuchauflage als solcher gehen nach Ablauf der Frist keine rechtlichen Wirkungen mehr aus. Dies gilt auch, soweit zu einem späteren Zeitpunkt Gebühren erhoben werden, denn die nachträgliche Erledigung eines Verwaltungsakts schließt eine spätere Gebührenerhebung nicht aus.

Ebenfalls gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG wegen Zeitablaufs erledigt hat sich damit die gesetzeswiederholende Anordnung der im Fahrtenbuch vorzunehmenden Eintragungen in Ziffer 2 der angefochtenen Ordnungsverfügung. Dasselbe gilt für die Anordnung in Ziffer 3, das Fahrtenbuch nach Ablauf der Frist, für die es zu führen ist, weitere sechs Monate aufzubewahren

- vgl. zu Letzterem OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2022 - 8 A 2851/21 -, n.V., S. 3 des Beschlussabdrucks -,

sofern man darin überhaupt eine Beschwer der Klägerin sieht.

Denn auch diese Frist ist inzwischen abgelaufen. Es ist insoweit ebenfalls gem. § 43 Abs. 2 VwVfG NRW Erledigung durch Zeitablauf eingetretenen.

Schließlich hat sich die streitgegenständliche Ordnungsverfügung auch insoweit durch Zeitablauf erledigt, als darin - ebenfalls unter Ziffer 3 - die bereits gesetzlich bestehende Vorlageverpflichtung dahingehend konkretisiert wird

- vgl. zur Verwaltungsaktqualität einer solchen Konkretisierung Bay. VGH, Beschluss vom 9. Dezember 2013 - 11 ZB 13.1748 -, juris, Rn. 14; OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Januar 2011 - 12 LA 167/09 -, juris, Rn. 10 -,

dass eine Vorlage in 6. und 31. KW 2022 sowie in der 6. KW 2024 und zudem während der Dauer der Fahrtenbuchauflage jederzeit auf Verlangen zu erfolgen habe.

Vgl. VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 10. September 2019 - B 1 K 18.301 -, juris, Rn. 8, 31.

Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Mit der der Klägerin auferlegten Pflicht, über einen Zeitraum von 18 Monaten ein Fahrtenbuch zu führen und offen zu legen, wer ihr Fahrzeug während dieser Zeit wann geführt hat, ist ein hinreichend gewichtiger Eingriff in dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG) verbunden, der es rechtfertigt, ihr auch noch nach der Erledigung der Fahrtenbuchanordnung, die in solchen Fällen typischerweise vor dem Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens eintritt, ein Interesse an der verwaltungsgerichtlichen Klärung der Rechtmäßigkeit zuzuerkennen. Es kommt danach nicht mehr darauf an, inwieweit der Adressat der Fahrtenbuchanordnung nach deren zeitlicher Erledigung ein Rehabilitationsinteresse hat oder Wiederholungsgefahr besteht und daraus das nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse hergeleitet werden kann.

F. Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des überstimmend für erledigten Teils der Kostenübernahmeerklärung des Beklagten gemäß Nr. 5111 Ziff. 4 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz. Soweit über die Klage durch Anerkenntnisurteil entschieden wurde, beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 1 VwGO. Eine Anwendung des § 156 VwGO kommt insoweit nicht in Betracht, da der Beklagte den Anspruch nicht sofort anerkannt hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_minden/j2024/2_K_2309_22_Urteil_20241227.html - DE:VGMI:2024:1227.2K2309.22.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum