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Die Ermittlung des angemessenen Normaltarifs für Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall erfolgt gemäß § 287 ZPO anhand des Mittelwerts der sich jeweils nach dem Mietpreisspiegel des Unternehmens Eurotax Schwacke und dem Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland des Fraunhofer Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation ergebenden Beträge. Dabei sind sowohl die Schwacke-Liste als auch der Fraunhofer-Mietpreisspiegel bei der Schadensschätzung zu berücksichtigen, da hinsichtlich beider Listen nicht feststellbar ist, dass sie dafür offensichtlich ungeeignet sind und keiner Liste der Vorrang gegenüber der anderen zu geben ist. Auch die Kosten für eine Haftungsreduzierung in Form einer Vollkaskoversicherung sind vom Schädiger zu ersetzen, und ein Abschlag wegen ersparter Abnutzungen entfällt, wenn mit dem Mietfahrzeug eine geringere Strecke als 1.000 km zurückgelegt wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |