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Bei einem Unfall, der durch herabfallende Teile der Ladung eines Anhängers verursacht wird, verwirklicht sich keine anhängerspezifische Gefahr im Sinne des § 19 Abs. 4 S. 3 StVG, wenn die herabgefallenen Teile keine Bestandteile des Anhängers an sich sind und kein technischer Defekt des Anhängers vorliegt. In einem solchen Fall trägt der Versicherer des Zugfahrzeugs im Innenverhältnis die Haftung vollständig, da die Gefahr allein von der Ladung ausging und die Regelvermutung des § 19 Abs. 4 S. 2 StVG greift. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |