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Ein telefonisches oder unkonkretes Alternativangebot des Haftpflichtversicherers ist für die Geschädigte unbeachtlich, wenn es sich nicht auf Zeit und Ort der Anmietung bezieht, kein bestimmtes Fahrzeugmodell angibt, die Höhe der Selbstbeteiligung nicht nennt und die Leistungen nicht tatsächlich verfügbar sind. Die Fraunhofer-Liste kann als Schätzgrundlage für Mietwagenkosten ungeeignet sein, wenn ihre inhaltliche und methodische Grundlage in Frage steht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |