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Eine Abwägung der Verursachungsbeiträge nach § 17 Abs. 1, 2 StVG ergibt eine Haftungsquote von 100 % auf Klägerseite, wenn dieser mit seinem Fahrzeug in Rückwärtsbewegung und unter Bremsung gegen ein hinter sich stehendes Beklagtenfahrzeug stößt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |