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Für den Kausalzusammenhang zwischen dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs und einem Schaden ist der geschädigte Kläger mit dem strengen Beweismaß des § 286 ZPO beweispflichtig. Dieser Nachweis ist nicht geführt, wenn Zweifel daran bestehen, ob sich der Unfall in der vom Kläger beschriebenen Weise tatsächlich zugetragen hat, selbst wenn die Schäden kompatibel sein mögen. Eine polizeiliche Unfallanzeige beweist nur die darin bezeugten Tatsachen, nicht aber zwingend den tatsächlichen Unfallhergang, und ein Sachverständigengutachten kann Zweifel nicht entkräften, wenn eine eindeutige Unfallrekonstruktion aufgrund unzureichender Dokumentation nicht möglich ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |