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Fährt ein 11jähriger mit seinem Fahrrad entgegen der Fahrrichtung wider § 2 Abs. 5 StVO über einen Gehweg und entgegen § 10 Satz 1 Hs. 1 StVO (und § 2 Abs. 5 Satz 7 StVO), ohne eine Gefährdung des Querverkehrs auszuschließen (und abzusteigen), über eine Bordsteinabsenkung zum Queren auf die Fahrbahn einer Straße und kollidiert mit einem kreuzenden Kraftfahrzeug, tritt die Haftung der Haftungseinheit Kraftfahrzeug im Hinblick auf § 254 Abs. 1 BGB nicht vollständig zurück, sondern begründet nur eine Haftungsteilung, wenn - wie hier - zwar kein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 1 Satz 4, Abs. 2a StVO, dafür aber ein Verstoß des Kraftfahrzeugführers gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot nach § 1 Abs. 2 StVO feststeht. (Leitsätze des Gerichts) |