Das Verkehrslexikon

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OLG Düsseldorf v. 08.01.2025: Zur Haftung des U-Bahn-Betreibers bei Sturz eines Fahrgastes durch Bremsvorgang aufgrund Signalwechsels




Das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 08.01.2025 - 18 U 148/24) hat entschieden:

   Die U-Bahn-Fahrerin hat jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet und den Sturz der Klägerin nicht vermeiden können, da eine sofortige härtere Bremsung zwingend erforderlich war, um das Überfahren eines auf Rot umgeschalteten Signals zu verhindern. Der Sturz und die hierdurch erlittenen Verletzungen sind allein dem Fahrgast zuzurechnen, der bei der Bremsung auf die Klägerin prallte und sich offensichtlich nicht gut genug festgehalten hat.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Personenbeförderung - Fahrgastbeförderung - Personenbeförderungsschein
und
Fahrzeugführer


Tenor:

Das Gesuch der Klägerin, ihr unter Beiordnung von Rechtsanwalt A. Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Gründe:


a. In Bezug auf die U-Bahn-Fahrerin D. ergibt sich aus dem Inhalt der erstinstanzlichen Akte, dass - auch unter Beachtung der dem Senat bekannten strengen Maßstäbe - die Fahrerin jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat und den Sturz der Klägerin nicht hätte vermeiden können.

Der Senat stützt sich bei diesen Feststellungen zunächst auf die Aussage der U-Bahn-Fahrerin D., die mit dem Parteivortrag der Klägerin und dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme in Einklang steht und für deren Unrichtigkeit es keinerlei Anhaltspunkte gibt. Hiernach ereignete sich der Unfall, als die U-Bahn im Bahnhof B.-Platz anfuhr und unmittelbar danach wieder abgebremst wurde. Grund der Bremsung war, dass ein Signal im Tunnel, das ursprünglich grün war, unmittelbar nach dem Anfahren der Bahn auf Rot umschaltete, worauf die Zeugin eine sofortige Betriebsbremsung einleitete. Bei dieser handelte es sich um eine härtere Bremsung als beim Einfahren in eine Haltestelle, da die Bahn nicht, wie üblich, auslaufen konnte. Es war aber noch keine Gefahrbremsung (Notbremsung), wie sie ausgelöst wird, wenn der Steuerungshebel vom Fahrer über eine bestimmte rote Linie gezogen wird. Ausgehend von der Schilderung der Zeugin D. hat dies auch der Sachverständigen E. bei seiner mündlichen Anhörung am 30.08.2024 bestätigt.

Aus den Bekundungen der Zeugin ergibt sich schließlich, dass die sofortige härtere Bremsung zwingend erforderlich war, um die Bahn zum Stehen zu bringen. Anderenfalls wäre das rote Signal überfahren und eine automatische Gefahrbremsung ausgelöst worden.

b. Darüber hinaus kommt im Streitfall die Würdigung des § 13 Abs. 1 HaftPflG zum Tragen, wonach im Verhältnis mehrerer Ersatzverpflichteter darauf abzustellen ist, wie weit der Schaden überwiegend von dem einen oder dem anderen verursacht worden ist (vgl. OLG Köln, Urteil v. 24.02.1992 - 7 U 157/91, juris, zum Gesamtschuldnerausgleich zwischen dem Versicherer des Unfallverursachers und dem Bahnbetreiber in Bezug auf Schadensersatz, den der Versicherer des Unfallverursachers an einen in der Straßenbahn gestürzten Fahrgast leistete). Insoweit ist das Landgericht aufgrund der informatorischen Anhörung der Klägerin in Verbindung mit der Aussage des Zeugen F. zu der Überzeugung gelangt, dass beim Bremsvorgang ein anderer Fahrgast auf die Klägerin prallte, wodurch diese den Halt verlor und auf den Ticket-Entwerter stürzte.

Im Verhältnis zwischen der Beklagten und dem Fahrgast, der bei der Bremsung auf die Klägerin prallte, sind der Sturz der Klägerin und die hierdurch erlittenen Verletzungen allein dem Fahrgast zuzurechnen, der sich offensichtlich nicht gut genug festgehalten und hierdurch den Sturz der Klägerin ausgelöst hat.

4. Zu einem Mitverschulden der Klägerin gemäß §§ 4 HaftPflg, 254 BGB ist Folgendes anzumerken:

Der Senat ist nach Ziffer 7 des Zuständigkeitskatalogs des aktuell geltenden Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts Düsseldorf für Streitigkeiten aus Beförderungen von Personen mit Eisenbahnen und anderen Beförderungsmitteln, soweit sie nicht auf bei dem Betrieb dieser Beförderungsmittel entstandenen Verkehrsunfällen beruhen, zuständig. Er teilt die vom Landgericht zitierte Rechtsprechung zum Erfordernis, sich beim Stehen in öffentlichen Verkehrsmitteln stets mit zwei Händen festzuhalten, nicht. Gerade bei einer voll besetzten U-Bahn wird dies für Personen, die entweder Gepäck mit sich führen oder von eher kleiner Statur sind, nicht ohne Weiteres möglich sein, zumal im Streitfall die U-Bahn gerade erst angefahren war und damit noch nicht alle Fahrgäste ihren endgültigen Platz gefunden haben dürften. Hierauf kommt es aufgrund des Vorhergesagten für die Entscheidung des Streitfalls indes nicht an.

II.

Soweit die Klägerin der Beklagten vorwirft, sie sei bei Unfällen mit Verletzung von Fahrgästen verpflichtet, den Fahrdienst der G.-AG zu rufen, habe dies aber unterlassen, ist nicht erkennbar, was die Klägerin daraus herleiten will. Im Hinblick auf den Fahrgast, der auf sie geprallt ist und schadensersatzpflichtig sein dürfte, ist nicht erkennbar, dass die Mitarbeiter der Beklagten hätten verhindern können und müssen, dass er sich vor einer Feststellung seiner Personalien entfernte. Zu den Abläufen nach dem Sturz der Klägerin ist den Akten diesbezüglich nichts zu entnehmen.

III.

Ein (sonstiges) Verschulden der Beklagten oder der U-Bahn-Fahrerin im Sinne einer Haftung aus dem Beförderungsvertrag oder aus Delikt ist nicht ersichtlich.

Düsseldorf, 08.01.2025 18. Zivilsenat

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/olgs/duesseldorf/j2025/18_U_148_24_Beschluss_20250108.html - DE:OLGD:2025:0108.18U148.24.00

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