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Die U-Bahn-Fahrerin hat jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet und den Sturz der Klägerin nicht vermeiden können, da eine sofortige härtere Bremsung zwingend erforderlich war, um das Überfahren eines auf Rot umgeschalteten Signals zu verhindern. Der Sturz und die hierdurch erlittenen Verletzungen sind allein dem Fahrgast zuzurechnen, der bei der Bremsung auf die Klägerin prallte und sich offensichtlich nicht gut genug festgehalten hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |