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1. Die Seminarerlaubnis zur Durchführung von Aufbauseminaren im Sinne von § 2a Abs. 2 StVG ist auch bei (nachträglich eingetretener) Unzuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers zu widerrufen. Der in § 45 Abs. 7 Satz 3 FahrlG unterbliebene Verweis auf Abs. 2 Satz 3 stellt ein Redaktionsversehen dar. 2. Wer als Inhaber einer solchen Seminarerlaubnis Sitzungen eines Aufbauseminars erheblich verkürzt und den Teilnehmern dennoch Teilnahmebescheinigungen ausstellt, kann unzuverlässig im Sinne von § 45 Abs 7 Satz 4, Abs. 2 Satz 3 FahrlG sein. (Leitsätze des Gerichts) |