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Ein Geschädigter kann nach einem Verkehrsunfall Ersatz der Reparaturkosten verlangen, wenn die Reparatur vollständig und fachgerecht ausgeführt wird und die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen. Liegen die vom Gutachter ermittelten Reparaturkosten unterhalb des Wiederbeschaffungswertes, bleibt der Restwert unberücksichtigt. Einer Weiterbenutzung des Fahrzeugs bedarf es – anders als bei fiktiver Abrechnung – nicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |