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Unter Abwägung der jeweiligen Verantwortungsbeiträge gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG haften die Unfallbeteiligten jeweils zur Hälfte für den Unfall, wenn dieser für keinen der Beteiligten unabwendbar war und kein Verkehrsregelverstoß bewiesen werden konnte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |