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Die Haftung der Beklagten für einen Verkehrsunfall ergibt sich aus § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. §§ 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, 1 PflVG. Die Beklagten haften allein, da das Unfallereignis für den Kläger unabwendbar war (§ 17 Abs. 3 StVG). Der klägerseits behauptete Verkehrsunfall, bei dem das Beklagtenfahrzeug beim rückwärts Ausparken zweimal mit dem linken Heck gegen das geparkte Fahrzeug des Klägers stieß, hat sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bestätigt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |