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1. Eine Klausel "Eine Inanspruchnahme meinerseits erfolgt nur Zug um Zug gegen Rückabtretung der noch offenen Forderung." begegnet keinen Tranparenzbedenken iSd § 307 I 2 BGB.2. Sowohl das Grundhonorar eines Sachverständigen als auch die Nebenkosten können nach der BVSK 2020-Honorarvereinbarung geschätzt werden.3. EDV-Abrufgebühren sind nicht erstattungsfähig, sondern Teil des Grundhonorars. (Leitsätze des Gerichts) |