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Die Parteien haften wechselseitig für die Schäden aus einem Verkehrsunfall mit einer Quote von 1/3 zu Lasten des vorfahrtberechtigten Fahrradfahrers und 2/3 zu Lasten des Pkw-Fahrers. Die Vorfahrtsregel 'rechts vor links' gemäß § 8 Abs. 1 StVO gilt auch an der Kreuzung eines kombinierten Geh- und Radwegs mit einer Straße. Den vorfahrtberechtigten Fahrradfahrer trifft jedoch ein nicht unerhebliches Mitverschulden, wenn er sich einer extrem unübersichtlichen Kreuzung mit überhöhter Geschwindigkeit nähert, da das Rücksichtnahmegebot nach § 1 Abs. 1 StVG auch den Vorfahrtberechtigten zur Vorsicht verpflichtet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |