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Die Einnahme eines Betäubungsmittels i. S. v. § 1 Abs. 1 BtMG (Ausnahme: Cannabis) lässt die Kraftfahreignung im Regelfall entfallen, wobei bei einer "harten" Droge wie Amphetamin bereits die einmalige Einnahme genügt, unabhängig davon, ob unter Drogeneinfluss ein Kfz geführt worden ist (Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV). Steht die Fahrungeeignetheit fest, muss die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entziehen; ein Ermessensspielraum ist ihr nicht eröffnet. Die verkehrsverwaltungsrechtliche Einordnung von Amphetamin als Betäubungsmittel, dessen Konsum zum Verlust der Fahreignung führt, wird durch die BGH-Rechtsprechung in Strafsachen nicht in Frage gestellt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |