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Kommt es bei einer Fahrbahnverengung zu einer Kollision während eines nicht abgeschlossenen Spurwechselvorgangs, ist der Unfall für keines der beteiligten Fahrzeuge unabwendbar im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG. Eine Haftungsverteilung von 50% für beide Parteien ist in einem solchen Fall angemessen, wenn der Spurwechsel bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt hätte verhindert werden können. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |