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Ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG liegt nur vor, wenn sich der Fahrer wie ein „Idealfahrer“ verhalten hat, was sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über die im Verkehr erforderliche Sorgfalt hinaus erfordert. Im konkreten Fall einer Kollision während eines Überholvorgangs und eines Abbiegevorgangs haben sich beide Parteien nicht als Idealfahrer verhalten, da die Überholende nicht abwartete, bis das vorausfahrende Fahrzeug tatsächlich hielt, und die Abbiegende sich vor dem Abbiegen nicht ordnungsgemäß einordnete. Die Abwägung der Verursachungsbeiträge nach § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG führte zur vollen Haftung der Abbiegenden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |